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Die Gesetzeslage: Was Sie wissen müssen

Für die Suche mit einem Metalldetektor nach Nicht-Boden- oder Kulturdenkmälern braucht man in Deutschland keine Lizenz-, Such- oder Nachforschungsgenehmigung (NFG) von den Landesämtern für Denkmalpflege. Die grundsätzliche Suche mit dem Metalldetektor ist in ganz Deutschland (außer in Schleswig-Holstein) erlaubt. Primär reicht die Erlaubnis des Eigentümers für die Suche nach „Nicht-Boden- oder Kulturdenkmälern“, wie z.B. nach neuzeitlichem Schmuck oder Münzen aus.
 
Einige Beispiele:
Wenn man einen Suchauftrag bekommt, weil jemand das Handy oder einen Schlüssel verloren hat, ist das Ziel der Suche das Handy oder der Schlüssel – dazu braucht man keine Genehmigung.
Sucht man auf einem Spielplatz im Sandkasten nach verlorenen Euros, ist dazu keine Genehmigung nötig.
 
Aber:
“Nachforschungen, insbesondere Grabungen oder der Einsatz von technischen Suchgeräten (Metallortungsgeräte) mit dem Ziel, Denkmäler, insbesondere Bodendenkmäler, zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der (obersten) Denkmalschutzbehörde.“
 
Mit Boden- und Kulturdenkmälern sind z.B. gemeint: Burgen, Keltische- und Römische Anlagen, Grabhügel und andere archäologisch bedeutsame Orte.
Das Graben auf Ackerflächen, Wiesen, Weide, Wald oder anderen Bodentypen nach Kulturdenkmälern oder Bodendenkmälern ist genehmigungspflichtig und nur mit einer Nachforschungsgenehmigung erlaubt. Suchen nach Bodendenkmälern ohne Nachforschungsgenehmigung ist verboten und wird bei Nicht-Beachtung verfolgt! Ohne Nachforschungsgenehmigung ist man auf Äckern, Wiesen, Weide und Wald in der Beweispflicht nicht nach einem Bodendenkmal zu suchen.
Das Suchen und Graben in Naturschutzgebieten ist generell verboten. Meiden Sie auch eingesäte Felder, Anpflanzungen und Schonungen.
Das Graben wird an den meisten öffentlichen Stränden, Spielplätzen, öffentlichen Sandplätzen, öffentlichen Wegen, Parkanlagen, Festwiesen, Liegewiesen in und an Badeseen und im und am Meer geduldet, wenn Sie eine Erlaubnis des Eigentümers haben.
 
Das Suchen und Graben auf Verdachtsflächen, auf denen Kampfmittel und Munition vorhanden sein könnten oder bekanntermaßen vorhanden sind, ist verboten (Siehe auch: Waffenrecht und Kriegswaffenkontrollgesetz).
Magnetangeln von Objekten aus Gewässern, welche unter das Denkmalschutzgesetz fallen, ist in einigen Bundesländern auch genehmigungspflichtig.
 
Machen Sie Funddokumentationen von möglichen archäologisch interessanten Funden – ansonsten verlieren Funde ohne genaue Ortsangaben ihren wissenschaftlichen Wert! Notizen über ihre Funde - Wo, Wann, Die Fundumstände, Bilder etc. sind sehr wichtig! Sehr wichtig ist auch die Standortbestimmung der Funde mit GPS oder einem GPS-fähigen Smartphone.
Melden sie alle historisch interessanten Funde ihrem Museum. Sie sind verpflichtet, alle kulturhistorischen und archäologische Bodenfunde dem zuständigen Denkmalamt zu melden. Schatzfunde müssen sofort der Denkmalbehörde gemeldet werden.
 
Geben Sie alle nicht-denkmalgeschützten Funde im Wert von mehr als 10 Euro pro Gegenstand ab bei der zuständigen Behörde (Gemeinde /Polizei). Falls sich kein Eigentümer meldet, werden Sie nach sechs Monaten Eigentümer der Funde, oder Sie bekommen den gesetzlich zugesicherten Finderlohn.
Graben Sie immer vorsichtig und mit Bedacht. Stoßen Sie bei ihrer Suche trotzdem auf mögliche Fundmunition / Kampfmittel dann:
 
  • Belassen Sie diese unbedingt am Fundort, ohne sie weiter zu berühren.
  • Lassen Sie die Finger von Objekten die ihnen Unbekannt / verdächtig vorkommen.
  • Gefundene Munition und Waffen niemals mit nach Hause nehmen!
  • Markieren Sie den Fundort.
  • Rufen Sie die Polizei oder den Kampfmittelräumdienst (KMRD) an.
Wer Kampfmittel ohne Erlaubnis in Besitz nimmt, kann sich strafbar machen.
Stoßen Sie bei ihrer Suche auf menschliche Gebeine, rufen Sie die Polizei an!
Lassen Sie Kinder nur in Begleitung eines Erwachsenen mit einem Metalldetektor auf die Suche gehen und Funde ausgraben.
Machen Sie Gegrabene Löcher immer wieder zu, so vermeiden Sie Unfälle und Ärger.
Sammeln sie den Gefundenen Müll und werfen sie diesen in einen Mülleimer (Aktiver Umweltschutz durch Entmüllung).
Schützen Sie sich vor gesundheitlichen Risiken. In Deutschland gibt es z.B. ein Hohes Risiko auf Zeckenbisse (Lyme-Borelliose und FSME-Infektionen).
*In Schleswig-Holstein gibt es ein allgemeines Metalldetektor Verbot.
**Bayern hat keine Nachforschungsgenehmigungen.
Denkmalschutzgesetz und Nachforschungsgenehmigung
Jedes Bundesland hat sein eigenes Denkmalschutzgesetz. Einen Überblick über die bestehenden Denkmalschutzgesetze in den einzelnen Bundesländern bieten die Seiten:
 
 
Schauen Sie unter dem jeweiligen Paragraphen für „Nachforschungen“ nach, wer für die sogenannte Nachforschungsgenehmigungen zuständig ist. Sie schreiben dieser Stelle einen Antrag per Post oder E-Mail.
 

Wie umzugehen ist mit einem Archäologischen Fund: Das Schulungsprogramm

Archäologische Funde verlieren den wichtigen Teil ihrer Aussagekraft über die Geschichte, wenn Sie aus ihrem Kontext, dem Erdboden gerissen werden. Außerdem sind sie meist zerbrechlich und müssen umgehend sachgerecht behandelt werden, weil sie sonst zu zerfallen drohen. Ein Sondengänger muss also wissen, dass er einen archäologischen Fund entdeckt hat, wie er damit umzugehen hat, wem er den Fund zu melden hat und vieles mehr. Ein Sondengänger soll sich zuerst schlau machen und lernen über die Archäologische Denkmalpflege, bevor er mit seinen Metalldetektor suchen geht. In manchen Bundesländern gibt es darum ein sehr hilfreiches Schulungsprogramm. An der Teilnahme an diesen Programmen hängt auch die Berechtigung für eine Sondengänger-Genehmigung. In Niedersachsen gibt es z.B. ein Schulungsprogramm, bei dem Teilnehmer einem zweitätigen Theoriekurse zum Einsatz von Metalldetektoren zur Suche nach Bodendenkmalen folgen. Nach einer Einführung in die Belange der archäologischen Denkmalpflege, rechtlichen Grundlagen und Gefahren durch Kampfmittel im Boden, wird auch die Zusammenarbeit von Fach Archäologie und Sondengängern erörtert. Weitere Themen sind die Handhabung von analogen und digitalen Karten, die Einmessung, Verpackung und Fundinventarisierung sowie die Meldung der Funde. Darüber hinaus werden Suchstrategien diskutiert und Bestimmungsübungen angeboten. Nach der Teilnahme am Theoriekurs ist ein darauf aufbauender eintägiger Praxiskurz vorgesehen. Der Kurs endet mit einer Teilnahmebestätigung, mit der eine Nachforschungsgenehmigung beantragt werden kann.
 
Eine Denkmalrechtliche Nachforschungsgenehmigung ist ein offizielles schriftliches Dokument. Sie enthält wesentliche Bestandteile:
  • Die genaue Bezeichnung des Suchgebietes
  • Eine Karte, die das Suchgebiet wiedergibt
  • Eine Frist, bis zu der die Genehmigung gültig ist
  • Die Verpflichtung die Genehmigung beim Sondengehen mit sich zu führen

Wer behält die Funde?

Wer Dinge findet, deren Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann, darf sie behalten. Allerdings nur zur Hälfte, denn die andere Hälfte steht dem Grundeigentümer zu. Dies ist geregelt in Artikel 984 des BGB. Funde von großer herausragender wissenschaftlicher Bedeutung können allerdings im Einzelfall vom Land einbehalten werden. Hier greift das sogenannte Schatzregal. Der Finder soll dann eine Belohnung erhalten, wenn er gemäß den gesetzlichen Vorgaben gehandelt hat. Die Schatzregalregelung wird tatsächlich nicht oft angewendet.
 
Link zur Schatzregalregelung: de.wikipedia.org/wiki/Schatzregal
 

Die Deutsche Sondengänger Union (DSU)

Als Schutzgemeinschaft der Sondengänger gibt es die Deutsche Sondengänger Union (DSU): www.dsu-online.de
 
Stand 03/2020. Wir haben diese Informationen nach intensiver Recherche zusammengestellt. Gesetze und Regelungen können sich jedoch jederzeit ändern. Bitte informieren Sie sich daher im Zweifel bei den lokalen Behörden oder unter den angegebenen Links.